Gutachten prüfen / Widerspruch einlegen
Zur Ermittlung eines Pflegegrades wird ein Gutachten erstellt. Der Gutachter teilt der Pflegekasse das Ergebnis der Begutachtung als Empfehlung mit. Anhand der Empfehlung im Gutachten entscheidet die Pflegekasse über den Pflegegrad.
Die Entscheidung wird Ihnen in einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Bewilligung oder Ablehnung.
Erfreulich ist es, wenn die Pflegekasse den angestrebten Pflegegrad anerkennt und die beantragten Leistungen bewilligt. Die Leistungen werden in der Regel rückwirkend ab dem Antragsmonat gewährt. Zusätzlich zur Entscheidung über den Pflegegrad bekommt ihr ebenfalls das Pflegegutachten.
Widerspruch einlegen
Teilweise werden Anträge aber auch abgelehnt oder es wird ein geringerer Pflegegrad anerkannt, als der Pflegebedürftige erhofft hat. Auch wenn ihr den Eindruck habt, dass der/die Gutachterin nicht queer-sensibel vorgegangen ist, und ihr deshalb benachteiligt wurdet, ist das ein Grund einen Widerspruch/Einspruch einzulegen. Seit Ihr also mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden, habt Ihr ab dem Zugang des Bescheides einen Monat Zeit, um Widerspruch(GKV) / Einspruch(PKV) bei der Pflegekasse einzulegen. Fehlt im Bescheid ein Hinweis auf die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, beträgt die Frist ein Jahr.
Zur Sicherheit solltet Ihr den Widerspruch/Einspruch per Einschreiben mit Rückschein verschicken. Ihr könnt auch eine Versendung per Fax vornehmen. Dann könnt Ihr im Zweifel beweisen, dass Ihr die Frist eingehalten habt. Es ist jedoch nicht möglich, den Widerspruch per E-Mail einzureichen.